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FREIES Wifi bedeutet nicht OPEN Wifi: Sichern Sie sich den besten Kundenservice

Mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 98/2013 des “Fare” Dekrets Nr. 69/2013, veröffentlicht im Ordentlichen Supplement Nr. 63 an die G.U. n. 194 vom 20/08/2013 wird die neue Gesetzgebung für die Bereitstellung von öffentlichem Internetzugang über Wifi durch kommerzielle Einrichtungen geregelt. Ausgenommen sind Gemeinden oder öffentliche Einrichtungen (siehe Anmerkung 2), auf die Bezug genommen werden sollte siehe auch Kodex für elektronische Kommunikation (Gesetzesdekret 259/03).

Alle Nachrichten sind im folgenden Artikel 10 enthalten. Hierin finden Sie die Zusammenfassung aller vorherigen Gesetzgebungen. Die Schritte, die eine Änderung der vorherigen Rechtsvorschriften beinhalten, sind fett hervorgehoben:

 

  1. Das Angebot des Zugangs zum öffentlichen Internet via WIFI-Technologie erfordert keine persönliche Identifizierung der Nutzer. Wird das Wlan-Zugangsangebot nicht  überwiegend kommerziell genutzt, so gilt Artikel 25 des im Erlass vom 1. August 2003 genannten elektronischen Kommunikationskodex Nr. 259. Des weiteren gelten Artikel 7 des Gesetzesdekrets vom 27. Juli 2005 und der n. 144 mit Änderungen, des Gesetzes vom 31. Juli 2005, n. 155,
  2. gelöscht
  3. Zum Gesetzeserlass vom 26. Oktober 2010, n. 198 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Artikel 2 wird aufgehoben; b) Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: “Das Dekret des Ministers für Post und Telekommunikation 23. Mai 1992, n. 314, wird aufgehoben “.

Aktuelle Wifi-Regulierung

Dieser letzte Eingriff des Gesetzgebers wollte zusammenfassen, was bereits in den vorangegangenen Änderungsanträgen definiert wurde, nämlich dass die Regulierung aufgehoben bzw. nur noch teilweise Anwendung findet.

 

Für alle Unternehmen und privaten Vereine die kein öffentliches Wlan zu kommerziellen Zwecken zur Verfügung stellen, gilt folgendes:

  1. Befreiung von der Beantragung einer Lizenz oder einer allgemeinen Genehmigung.
  2. Identifizierung der Benutzer des nicht obligatorischen Dienstes.
  3. Die Verbindungsarbeit der Kommunikationsendgeräte (z. B. Access Points) zu den Schnittstellen des öffentlichen Netzes (z. B. ADSL-Modem-Router) ist vollständig liberalisiert. Dies gilt auch für private Netzwerke oder Terminals die eine hohe Anzahl von Wifi-Nutzern aufweisen. (die “Installer-Lizenz” wird aufgehoben).

Wichtige Überlegungen angesichts der neuen Gesetzgebung:

Überprüft man derzeitige Rechtsvorschriften aus technischer und rechtlicher Sicht, so spricht trotz allem einiges für ein echtes Nutzer-Authentifizierungssystem einschliesslich Verbindungsüberwachung.

  1. Jeder, der freien Zugang über ein offenes Wifi-Netzwerk bietet, ist möglichen Anfragen der Webpolizei ausgesetzt, falls eine Straftat über die Internetleitung im Namen des Anbieters begangen wird. In Ermangelung eines Gesetzes, das eine Identifizierung erfordert, ist die unmittelbare Verantwortung für die begangenen Verbrechen nicht gegeben, doch bleibt es der Justiz überlassen, Nachforschungen anzustellen, etwa Durchsuchungen oder die Beschlagnahme des Betreibercomputers. Es ist durchaus möglich das die Internetverbindung des Betreibers gekappt wird.
    Die Einführung eines Identifizierungs- und Überwachungssystems mittels Open-Wifi garantiert, dass der Betreiber durch Internetmißbrauch seiner Kundschaft rechtlich nicht belangt werden kann.
  2. Eine offene oder sogar verschlüsselte WPA-Verbindung  ohne Kunden-Authentifizierungssystem schliesst jede Kontrollmöglichkeit über die Nutzung der Internetverbindung aus. Die Internetleitung wird z.B. für andere Kunden unbrauchbar, wenn nur einer beispielsweise die komplett verfügbare Bandbreite der Internetleitung  (Internetleitung normalerweise auf 5-7 Mbps beschränkt) in Anspruch nimmt. Geschieht dies 24 Stunden am Tag, so haben Sie ein echtes Problem. Ein Authentifizierungs- system ermöglicht andererseits die Festlegung von Zeit- oder Verkehrsbeschränkungen für jeden einzelnen Nutzer. Findet ein  Missbrauch statt, so haben Sie die Möglichkeit den Anwender von der Wlan-Nutzung auszuschließen. Sie können beispielsweise eine  einstündige Wlan-Nutzungsgrenze pro Tag festlegen.
    Ein System wie Alohawifi  stellt Paket-Routing-Richtlinien bereit, die max. Bandbreiten für die  Benutzer festlegen Geschwindigkeit der “Navigation” (QoS, Quality of Service), wodurch die ADSL-Verbindung bestmöglich genutzt werden kann

Abschließend sei noch gesagt das freies Wlan nicht gleichzeitig bedeutet, daß das Wlan auch wirklich frei ist.

Referenzen

Gesetzesdekret vom 21. Juni 2013, Nr. 69 (“Erlass”)

Gesetz 9 August 2013, n. Gesetz 98: Umwandlung in ein Gesetz, mit Änderungen des Gesetzesdekrets vom 21. Juni 2013, Nr. 69

Gesetzesverordnung 26. Oktober 2010, Nr. 198 (Umsetzung der Richtlinie 2008/63 / EG)

 

Gesetzes-Dekret vom 27. Juli 2005, n. 144 (Pisanu Dekret – Dringende Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus)

Gesetzesverordnung 1. August 2003, n. 259 (Code der elektronischen Kommunikation)

 

Aufzeichnungen

  1. Hinsichtlich des Umfangs des “Fonds” wird auf Kunst verwiesen. 5, Absatz 2.2 und Kunst. 6, Absatz 1, Buchstabe b) des Präsidialerlasses 447/2001
  2. In Bezug auf Kommunen und öffentliche Einrichtungen wird insbesondere auf Kunst verwiesen. Art. 6, Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 259/03 lautet: “Der Staat, die Regionen und Gemeinden oder ihre Verbände können keine elektronischen Kommunikationsnetze oder ,-dienste bereitstellen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Ausnahmen sind Tochtergesellschaften oder Unternehmensverbände. “